
Zitat von
Nemere
Noch einmal: Die "Verhältnismäßigkeit" eines Befehls spielt überhaupt keine Rolle.
Ein Befehl DARF NICHT befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Das lag hier nicht vor.
Ein Befehl BRAUCHT NICHT befolgt werden, wenn
- der Befehl die Menschenwürde verletzt. Auch das lag hier nach herrschender Rechtsprechung nicht vor.
- der Befehl zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt wurde. Lag ebenfalls nicht vor.
(§ 11 Soldatengesetz)
Wenn der Soldat tatsächlich der Meinung war, das seine Menschenwürde verletzt worden wäre, wäre es ihm freigestanden, sich zu beschweren (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Soldatengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung).