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Thema: Bundeswehr-Standort Hammelburg: »Saaleck-Kaserne«

  1. #61
    Cold Warrior Avatar von Nemere
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    Leider ist nirgends die ausführliche Begründung des Urteils zu finden. Die in den oben angeführten Links genannte "Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen" spielt bei einem Soldaten, der nach dem Soldatengesetz zu Duldung bestimmter Impfungen verpflichtet ist, nicht die geringste Rolle. Wenn der Soldat tatsächlich der Meinung ist, dass hier die "Verhältnismäßigkeit" nicht gewahrt ist, wäre ihm der Weg der Beschwerde nach der WBO offengestanden.

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  3. #62
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    In der aktuellen Ausgabe des "Der Infanterist" ist ein Artikel zu finden, in dem unter der Überschrift "Mangelressource und Hochwertausbildung" über die Materiallage an der InfS geschrieben wird.

    Hier geht es u.a. um die Mangelressource "Nachtsichtgeräte" für die Ausbildung der Infanteriekräfte.

    Man hat hier inzwischen ein ganz gut funktionierendes "Modell" gefunden, dass die Lehrgänge bzw. deren Abschnitte so geplant werden, dass man mit Schwerpunkt- und Poolbildung und ständigem Tausch der vorhandenen Ausstattungssätze den Lehrgangsbetrieb ganz gut am Laufen halten kann. Allerdings darf hier nicht viel "passieren".

    Es haben sich auch Soldaten "bereit erklärt", quasi im Nebenamt diese Mangelressourcen mit zu verwalten.

    Allerdings beanspruchen die Ausgabe, Rückgabe und deren Buchungen im SAP sehr, sehr viel Zeit, so dass diese Soldaten nun zu viele Stunden anhäufen. Planstellen in der Mat-Verwaltung werden aber keine zusätzlichen genehmigt.

    Nun hat ein "findiger" Kopf mal durch gerechnet, dass es für die BW definitiv kostengünstiger wäre, die Lehrgangsteilnehmer der für Nachtsicht relevanten Lehrgänge bei der Einschleusung komplett auszustatten bis zum Lehrgangsende. Dies wurde wohl auch bei seinem Besuch an Minister Pistorius heran getragen.

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  5. #63
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    Die prekäre Materiallage an Schulen ist doch auch seit Jahrzehnten ein Dauerthema.

    Ich war von 1988 bis 1992 Hörsaalleiter für Feldwebel- und Offizieranwärterlehrgänge Feldjägertruppe und Frontnachrichtentruppe sowie für diverse Sonderlehrgänge an der Schule für Feldjäger/Stabsdienst in Sonthofen.
    Hier fand jedes Vierteljahr eine "Materialkonferenz" statt, bei der sich unter Vorsitz des S-4 Offiziers die Hörsaalleiter und Inspektionschefs um das immer zu knappe Material stritten. Nicht einmal genügend Kompasse waren vorhanden, um z.B. die gerade bei den Offizieranwärterlehrgänge oder den Ergänzungslehrgängen reichlich vorgeschriebenen Durchschlageübungen didaktisch sinnvoll einplanen zu können. Das gleiche Theater gab es bei Maschinengewehren und Panzerfäusten.

    Für die Offizieranwärter der Reserve war grundsätzlich die Ausbildung zum Sicherungszugführer Teil der Ausbildung. Hier war in der entsprechenden Ausbildungsanweisung ganz klar die die Ausbildiung im Rahmen des Sicherungszuges mit Zugtrupp und vier Sicherungsgruppen vorgeschrieben, die AnwAusb schrieb folgerichtig, wie in der StAN vorgesehen, die Gestellung von fünf LKw 2 t Pritsche und 2 Feldlafetten für diesen Zug vor. An der Schule gab es aber lediglich zwei 2 t Pritsche, als "Ersatz" wurden die 2 t DB 508 mit dem Aufbau des Neunsitzer-Kastenwagens verwendet, die dafür völlig unbrauchbar waren. Diese Fahrzeuge waren eigentlich für die die Gefechtsstandausbildung in der Lehrgruppe B - Stabsdienst - vorgesehen. Wenn also die Sicherungszug-Ausbildung lief, war sowohl die Gefechtsstandausbildung wie auch die sonstige Verwendung der 2 t, z.B. bei den Feldwebellehrgängen, lahmgelegt.

    Was auch permanent zu wenig war, waren Funkgeräte oder ABC-Abwehrmaterial.

    Eine Lachnummer waren auch die Anfänge der Personenschutzausbildung in den frühen 1980er Jahren. Hier wurden jahrelang VW-Käfer als Personenschutzfahrzeuge, für Schleuderübungen und "Hochgeschwindigkeitsfahren" verwendet.

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  7. #64
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    Zitat Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
    Leider ist nirgends die ausführliche Begründung des Urteils zu finden. Die in den oben angeführten Links genannte "Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen" spielt bei einem Soldaten, der nach dem Soldatengesetz zu Duldung bestimmter Impfungen verpflichtet ist, nicht die geringste Rolle. Wenn der Soldat tatsächlich der Meinung ist, dass hier die "Verhältnismäßigkeit" nicht gewahrt ist, wäre ihm der Weg der Beschwerde nach der WBO offengestanden.
    Im Bezahlartikel der MainPost wurde das etwas näher ausgeführt: Es handelt sich um einen Offizier der Luftwaffe, der zum Lehrgang nach HAB kommandiert war und dort die Impfung verweigert hat. Daraufhin wurde er gemäß der Weisung des Verteidigungsministeriums vom Lehrgang abgelöst und an seine Stammdienststelle zurück geschickt. Auch da hat er weiterhin die Impfung verweigert, woraufhin er wegen Befehlsverweigerung angeklagt wurde.

    Stand ist nun: ein Disziplinarverfahren wegen Befehlsverweigerung mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ist noch anhängig, ebenso hat die Staatsanwaltschaft Schweinfurt Berufung gegen das Urteil des AG Bad Kissingen eingelegt, so dass der Freispruch noch nicht rechtskräftig ist. Hier geht es aber anscheinend rein um den Tatbestand der Befehlsverweigerung an sich - nicht um den Grund.

    Was der Artikel allerdings - zumindest für mich - nicht abschließend klärt, ist der Umstand, warum das AG Bad Kissingen zuständig ist. Weil die "erste" Befehlsverweigerung in HAB auf Lehrgang stattgefunden hatte vielleicht?

    Man hat in diesem Zuge seitens des Ministeriums lt. MainPost noch einmal klar gestellt, dass die Weisung zur Impfung immer noch Bestand hat. Minister Pistorius hat aber im Bundestag angekündigt, diese Weisung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium überprüfen zu lassen.

    Summa summarum ist der Artikel aber auch sehr verwirrend geschrieben und in meinen Augen nicht gut recherchiert.

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  9. #65
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    Das AG Bad Kissingen dürfte, wie Du vermutest, als Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die (erste) Straftat begangen wurde (§ 7 StPO). Evtl wurden mit diesem Verfahren dann die die weiteren Gehorsamsverweigerungen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden (§§ 2 - 4 StPO).

    Nur zur Klarstellung: Mich interessiert weniger der vermeintliche Grund des Soldaten für seine Gehorsamsverweigerungen, mich interessiert, wie die Richterin ihren Freispruch begründet.

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  11. #66
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    Das stand eben nur sehr verschwurbelt in dem Bericht.

    Die Richterin ist wohl der Meinung, dass aufgrund der aktuellen Corona-Lage diese Verordnung vernachlässigbar ist und deshalb wohl auch kein zwingender Befehl aus den Weisungen (mehr) abgeleitet werden könne und somit auch kein Befehl verweigert worden sein kann. Wobei die gute Frau wohl von der aktuellen Situation ausgeht und nicht von der Lage zum "Tatzeitpunkt".

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  13. #67
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    Text der Presse, falls nicht schon mal gelesen:
    https://www.krankenkassen.de/dpa/443262.html


    Noch ein Link:
    https://www.rechtundpolitik.com/just...-oberleutnant/

    Grunsätzlich ging es um die "Verhältnismäßigkeit" der Massnahme zum entsprechenden ""Zeitpunkt"".

  14. Folgende 2 Benutzer sagen "Danke" zu Thunderhorse für den nützlichen Beitrag:

    DeltaEcho80 (29.09.2023), Nemere (29.09.2023)

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  16. #68
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    Noch einmal: Die "Verhältnismäßigkeit" eines Befehls spielt überhaupt keine Rolle.
    Ein Befehl DARF NICHT befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Das lag hier nicht vor.
    Ein Befehl BRAUCHT NICHT befolgt werden, wenn
    - der Befehl die Menschenwürde verletzt. Auch das lag hier nach herrschender Rechtsprechung nicht vor.
    - der Befehl zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt wurde. Lag ebenfalls nicht vor.
    (§ 11 Soldatengesetz)
    Wenn der Soldat tatsächlich der Meinung war, das seine Menschenwürde verletzt worden wäre, wäre es ihm freigestanden, sich zu beschweren (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Soldatengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung).

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  18. #69
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    In dem Link der Krankenkassen steht der ganze Sachverhalt wesentlich detaillierter und ausführlich beschrieben, als in der MainPost.

    Wie ich schon geschrieben habe, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Schweinfurt Berufung eingelegt hat.
    Ich denke, dass für diese Berufung eben die Gründe ziehen, die Nemere genannt hat. Es geht nicht um die Verhältnismäßigkeit, sondern um eine Befehlsverweigerung.

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  20. #70
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    Zitat Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
    Noch einmal: Die "Verhältnismäßigkeit" eines Befehls spielt überhaupt keine Rolle.
    Ein Befehl DARF NICHT befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Das lag hier nicht vor.
    Ein Befehl BRAUCHT NICHT befolgt werden, wenn
    - der Befehl die Menschenwürde verletzt. Auch das lag hier nach herrschender Rechtsprechung nicht vor.
    - der Befehl zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt wurde. Lag ebenfalls nicht vor.
    (§ 11 Soldatengesetz)
    Wenn der Soldat tatsächlich der Meinung war, das seine Menschenwürde verletzt worden wäre, wäre es ihm freigestanden, sich zu beschweren (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Soldatengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung).
    Vielleicht mal aus der Sicht des Gerichts betrachten und nicht der eines Soldaten.
    .
    Verhältnismäßigkeit der Anordnung als Stichwort.
    Wiederhole nochmal:
    Grunsätzlich ging es um die "Verhältnismäßigkeit" der Massnahme zum entsprechenden ""Zeitpunkt"".

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