Früher war es üblich, dass bei Flugzeugabstürzen die Absturzstelle weiträumig zum Miitärischen Sicherheitsbereich erklärt wurde. Das lief über das Instrument der „Vorübergehenden Sperrung sonstiger Örtlichkeiten“ (§ 2 Abs 2. UZwGBw).
Dieser schwarze Peter blieb meistens an den Feldjägern hängen, denn jeder Führer einer Feldjägerstreife (unabhängig vom Dienstgrad) war zu dieser Sperrung berechtigt (Nr. 30 der Ausführungsbestimmungen UZwGBw). Heutzutage sind die Feldjägerstreifenführer durchgängig Feldwebel, in der Heeresstruktur 4 und noch mehr in der Struktur 3 gab es dagegen oft genug Unteroffiziere als Streifenführer. Da konnte es durchaus vorkommen, dass der junge dynamische Unteroffizier im 14. Dienstmonat auf einmal in die Verlegenheit kam, viele hundert Meter Gelände sperren zu müssen und das Areal damit zeitweise den Besitzrechten des Eigentümers entzog. Die Anwendung des UZwGBw beinhaltete das Recht auf massive Grundrechtseingriffe, was den meisten Soldaten wohl nicht unbedingt immer so deutlich war.
Solange der Absturz nur Flurschaden verursacht hatte, war die Sache meistens nicht so problematisch, da die Bauern wussten, dass sie großzügig entschädigt wurden. Kritisch wurde es bei schweren Gebäudeschäden oder gar bei Verletzten oder Toten unter der Zivilbevölkerung.
Zu Starfighter-Zeiten bis ca. 1984 waren Abstürze von Militärflugzeugen eine recht häufige Geschichte, die Sicherung der Absturzstellen daher ein recht wichtiger Teil der Ausbildung bei den Feldjägern.
Zur Verdeutlichung der Vorgehensweise bei einem solchen Einsatz füge ich einen Auszug aus der Taschenkarte Nr. 3 – Sicherheitsaufgaben – der Feldjägertruppe bei. Hier wird noch einmal deutlich, mit welchen Befehlsbefugnissen der Gesetzgeber den Führer einer Feldjägerstreife ausgestattet hatte. Er konnte sich z.B. alle anwesenden Soldaten unterstellen oder Soldaten der nächstgelegenen Liegenschaft zur Sicherung der Absturzstelle einsetzen und diese Soldaten dazu mit Sicherheitsaufgaben beauftragen
Grüße
Jörg
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