Dienstvorschriften (ZDv, TDv, HDv)

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • aoenf
    Warrior
    • 29.12.2015
    • 66

    #16
    ....die nächsten......
    Angehängte Dateien

    Kommentar

    • aoenf
      Warrior
      • 29.12.2015
      • 66

      #17
      und weiter.....
      Angehängte Dateien

      Kommentar

      • Nemere
        Cold Warrior
        • 12.06.2008
        • 2802

        #18
        Zur ZDv 36/1 – Verpflegung der Bundeswehr im Frieden.
        Bei Vorschriften ist es manchmal interessant, sich anzuschauen, wer für diese Vorschrift verantwortlich war. Diese Hinweise findet man auf der sog. „Erlaßseite“, meistens auf der Rückseite des Titelblattes. Bei der 36/1 war BMVtg, Verwaltung und Recht III 4 der Schuldige, diese Abteilung hieß ursprünglich Wehrverwaltung und man merkt es dieser Vorschrift auf jeder Seite an, das sie vor allem von Verwaltungsbeamten erstellt wurde. Es geht hier vor allem um die Interessen von Truppen- und Standortverwaltung, hin bis zu den ins kleinste geregelten Verwaltungsbestimmungen und um sparsamste Mittelbewirtschaftung. Praktische Handlungsanweisungen für den Truppendienst sind kaum zu finden.
        Die Bestimmungen über die Ausgabe der Verpflegung finden sich unter Nr. 572 ff. Sogar das Bereithalten von Einwickelpapier für Kaltverpflegung ist geregelt (Nr. 574, 575)
        In Nr. 588 wird der Anbau von Frischgemüse und Gewürzkräutern durch die Truppenteile erwähnt – habe ich ehrlich gesagt, nie erlebt.
        In den Anlagen 8 und 9 wird sehr ausführlich die Nährwertberechnung und die Aufstellung von Verpflegungsplan und Speisezettel beschrieben. Das ganze war 1988 mit einem Verpflegungssatz von 5,15 DM (Anlage 3) zu bewältigen, wobei es nach meinen Erfahrungen eigentlich den meisten Truppenküchen gut gelungen ist, durchaus gute Verpflegung bereitzustellen. Ein gewisses Problem hatten hier die Truppenschulen, aber das hatte Gründe, die kaum zu ändern waren.

        Für den Einsatz im V-Fall wesentlich wichtiger war die ZDv 36/50 Die Verpflegung der Bundeswehr in Krisen und im Krieg. Hier finden sich die Bestimmungen über die Ausgabe von Frischverpflegung, den V-Vorrat Verpflegung, die Einmannpacklungen (EPA) und die Notrationen.

        In der ZDv 34/250 Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für die oberirdische Lagerung von Munition ist für den „normalen“ Soldaten vor allem die Anlage 5 – Aufbewahren von Munition in Kasernen – interessant. Hier sind die bekannten Munitionsbehälter oder die Stahlschränke für Munition in den Wachen oder anderen Bereitschaftsräumen erwähnt. Ganz klar wird hier geregelt, das die sog. Truppenladung, also die Munition die nach der Alarmierung im V-Fall am Mann oder im Fahrzeug mitzuführen waren, NICHT in den Kasernen gelagert werden durfte, auch wenn das manche Veteranen immer im Brustton der Überzeugung behaupten.
        Die erwähnte Möglichkeit, Munition für Bereitschaftszwecke auf Gefechtsfahrzeugen bereitzuhalten, wurde nach 1980 kaum mehr genehmigt.

        Kommentar

        • aoenf
          Warrior
          • 29.12.2015
          • 66

          #19
          Die ZDv 36/50 fehlt mir leider, das ist blöd

          Kommentar

          • DeltaEcho80
            Cold Warrior
            • 09.03.2013
            • 1688

            #20
            Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
            In Nr. 588 wird der Anbau von Frischgemüse und Gewürzkräutern durch die Truppenteile erwähnt – habe ich ehrlich gesagt, nie erlebt.
            Ich habe das bei meinem Führerschein in der Gäuboden-Kaserne Feldkirchen im Herbst 1999 zumindest mal gesehen: Der dortige "Chefkoch" (Küchenleiter) war ein sehr rühriger und umtriebiger Niederbayer, der hinter der Küche einige Beete mit Kräutern angelegt hatte. Platz war in dieser Kaserne ja ausreichend vorhanden.

            Da hat sein ohnehin schon wunderbarer Wurstsalat noch feiner geschmeckt, wenn er dort seine Kräuter mit einstreute. Wenn es den Wurstsalat gab, gabs Tumulte im Speisesaal. Das Personal hat dann einfach diese großen Edelstahlwannen aus der Küche, die man zum Zubereiten genutzt hat, in den Speisesaal gefahren und fertig. Da gabs Soldaten, die haben mit einem Stück Brot den allerletzten Rest Salatbrühe aus der Wanne getunkt.
            Wir hatten auch mal ein Wochenende Dienst, an dem wunderbares Spätsommer-Wetter war. Da hat er dann auch mal den Grill angeschmissen. Und das im Rahmen der Truppenverpflegung.

            Hab mich dann mit ihm unterhalten, da hat er mir erzählt, dass seine Verwandtschaft im Straubinger Umland eine Metzgerei hat. Da gabs dann die 10 Kg Grillwürstel zum Einkaufspreis für die Bundeswehr, dass die "armen Soldaten" nicht verhungern. Deswegen konnte er da auch im Rahmen des genannten Budgets von DM 5, xx so kreativ sein.

            Wenn das Lieferfahrzeug dieser Metzgerei in die Kaserne kam, hat das der OvWa persönlich zur Küche begleitet :-)

            Kommentar

            • aoenf
              Warrior
              • 29.12.2015
              • 66

              #21
              ...dann wollen wir mal weitermachen
              Angehängte Dateien

              Kommentar

              • Nemere
                Cold Warrior
                • 12.06.2008
                • 2802

                #22
                Zur ZDv 40/1 – Aufgaben im Standort
                In den Nummern 804 ff. sind einige Dinge zur Nutzung von Gaststätten und Vergnügungszentren durch Soldaten geregelt. Der Standortälteste konnte bei entsprechenden Vorkommnissen also durchaus für bestimmte Lokalitäten den Besuch auch in Zivilkleidung untersagen („Off Limits“). Das kam in den 1970er und frühen 1980er Jahren durchaus noch vor. Es gab z.B. 1977/78 sowohl in Grafenwöhr wie auch in Amberg einige Gaststätten, deren Besuch für Soldaten auch in Zivil verboten war. Das waren aber auch total verkommene Kneipen, wo wir als Feldjäger bei Kontrollen sogar im Hochsommer Handschuhe anzogen, weil alles völlig verdreckt war.

                ZDv 40/11 – Übungsplätze und Schießanlagen
                In den Anlagen 3 und 10 lässt sich nachvollziehen, welche Truppenübungsplätze zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Vorschrift (2001) noch bestanden.
                Die Anlage 7 führt die Scheibenmuster auch für die Schießbahnen der Truppenübungsplätze auf.

                ZDv 42/20 – Eisenbahntransporte
                Hier sind interessant:
                Anlage 4, das sind die Ladebestimmungen, die einzuhalten waren, um das Lademaß der Bahn einzuhalten, also was an den Fahrzeuge abzubauen, festzulegen oder einzuklappen war.
                Anlage 10 beschreibt das Festlegen und Verzurren der Fahrzeuge auf den Waggons,
                In Anlage 13 finden sich die Vorgaben für das Ausladen über Behelfsrampen, die Nutzung von Brückengerät für das Notentladen oder auch der immer wieder erwähnte „Sprung“ von Panzern von den Waggons (auch Nr. 366 ff. der Vorschrift). Hier wird klar, dass es nicht damit getan ist, den Panzer auf dem Waggons drehen zu lassen und dann herunter zu fahren, sondern die Waggons müssen mit Verzurrketten an den Gleisen festgelegt oder durch noch auf dem Zug stehende Panzer belastet sein.

                Kommentar

                • aoenf
                  Warrior
                  • 29.12.2015
                  • 66

                  #23
                  und weiter.......
                  Angehängte Dateien

                  Kommentar

                  • Nemere
                    Cold Warrior
                    • 12.06.2008
                    • 2802

                    #24
                    In der ZDv 43/2 ist in der Nr. 217 die Erteilung ziviler (alphanumerischer) Kennzeichen geregelt. Das traf z.B. für die Zivilfahrzeuge der Feldjägertruppe zu. Vor allem für Nachforschungseinsätze nach eigenmächtig abwesenden Soldaten hatte jedes Feldjägerdienstkommando zwei Zivilfahrzeuge, Dienstkommandos mit sehr hohem Aufkommen an solchen Einsätzen, wie in Hamburg, Essen oder Köln hatten auch mehr solcher Kfz. Eingesetzt wurden bis etwa 1975 meistens VW-Käfer, anfangs auch noch Fahrzeuge von DKW. Aber etwa 1975 bis etwa 1984 lief vor allem der VW-Passat Variant, dann kamen auch Opel Corsa oder Ford Escort. Nach Übernahme der NVA hatten wir ab 1991 in Leipzig ein buntes Sammelsurium an übernommenen Fahrzeugen: Wartburg, LADA 2104 und sogar einen Citroen BX, weil Citroen irgendwelche Verträge mit der DDR hatte, so dass Citroen-PKW auch in staatlichen Organen liefen.
                    Die zivilen Kennzeichen dieser FJg-Kfz wurden regelmäßig getauscht, weil sie natürlich in den einschlägigen Kreisen irgendwann bekannt waren. Dafür gab es beim Technischen Offizier des FJgBtl einen Pool an solchen Kennzeichen. Auch die Fahrzeuge wurden mindestens einmal im Jahr zwischen den Dienstkommandos durchgewechselt.

                    In Feldjägerkreisen nicht sehr beliebt war der Vordruck „Meldung über den Kraftfahrzeugunfall“ – Anlage 16 der Vorschrift. Gerade in den Dienstkommandos, die auch Truppenübungsplätze zu betreuen hatten, wie Veitshöchheim mit Hammelburg und Wildflecken oder Amberg mit Grafenwöhr und Hohenfels, kamen Unfallaufnahmen doch recht häufig war. Der erwähnte Vordruck musste mit – damals noch mechanischen – Schreibmaschinen ausgefüllt werden, wofür er aber von den Zeilenabständen usw. überhaupt nicht eingerichtet war. Es musste also immer von Hand nachjustiert werden. Da auch noch keine Fotokopierer verfügbar waren, mussten gleichzeitig auch noch mit Kohlepapier drei Durchschriften dieses unzulänglichen Vordrucks erstellt werden. Die Unfallskizze wurde noch manuell mit Tuschefüller und Schablone erstellt.

                    In der Anlage 20 dieser Vorschrift findet man die Kostensätze für den Einsatz von Bundeswehrfahrzeugen z.B. im Katastropheneinsatz oder auch bei wirtschaftlichen Einsätzen, da die Vorschrift von 1980 stammte, noch in D-Mark.
                    Eine Betriebsstunde kostet für den Bergepanzer mittel (Leopard) 1214,05 DM, im Katastropheneinsatz immerhin auch noch 494,78 DM. Der M 88 Bergepanzer ist leider nicht aufgeführt, der dürfte noch teurer gewesen sein.
                    Auch Boote sind hier genannt. Die Flussfähre BODAN kam auf 2314,16 bzw. 1225,67 DM in der Stunde.

                    Kommentar

                    • Hoover
                      Cold Warrior
                      • 19.12.2013
                      • 601

                      #25
                      Hat evtl jemand die ZDv 33/4 irgendwo zum download?
                      "Damals, als ich in meinem Alter war..."

                      Kommentar

                      • aoenf
                        Warrior
                        • 29.12.2015
                        • 66

                        #26
                        Liegt mir leider nicht vor

                        Kommentar

                        • Rex Danny
                          Administrator
                          • 12.06.2008
                          • 4290

                          #27
                          Hallo Aoenf,

                          da du der Reihenfolge nach die ZDv'en hochlädst, dürftest du folgende sechs Stück übersehen haben:

                          -ZDv 2/30
                          -ZDv 3/10
                          -ZDv 10/6
                          -ZDv 14/1
                          -ZDv 20/6
                          -ZDv 20/7

                          Die vorstehend genannten ZDv'en liegen dir definitiv vor, daher gehe ich davon aus, daß sie einfach beim Hochladen durchgerutscht sind.

                          Grüße


                          Rex Danny

                          P.S.:
                          Lösch bitte die ZDv'en bei mir aus der Dropbox wegen der Speicherkapazität. Ich kann es nicht, weil ich sie nicht hochgeladen habe.

                          Kommentar

                          • DeltaEcho80
                            Cold Warrior
                            • 09.03.2013
                            • 1688

                            #28
                            In der Anlage 20 dieser Vorschrift findet man die Kostensätze für den Einsatz von Bundeswehrfahrzeugen z.B. im Katastropheneinsatz oder auch bei wirtschaftlichen Einsätzen, da die Vorschrift von 1980 stammte, noch in D-Mark.
                            Eine Betriebsstunde kostet für den Bergepanzer mittel (Leopard) 1214,05 DM, im Katastropheneinsatz immerhin auch noch 494,78 DM. Der M 88 Bergepanzer ist leider nicht aufgeführt, der dürfte noch teurer gewesen sein.
                            Auch Boote sind hier genannt. Die Flussfähre BODAN kam auf 2314,16 bzw. 1225,67 DM in der Stunde.
                            Das ist für sich genommen auch ein interessanter Umstand, dass die BW das schon 1980 so hatte. Das ist nämlich immer eine sehr unschöne Diskussion, wenn die Gemeinden ihre Kostensatzungen für die Feuerwehr aufstellen und erlassen. Zumindest hier in Bayern sind die Gemeinden nämlich angehalten, solche Satzungen aufzustellen. Bei uns ist es z.B. lange so gewesen, dass wir zwar irgendwann mal eine solche Satzung hatten, der Bürgermeister aber fast alle zur Berechnung anstehenden Fälle niedergeschlagen hat. Wir haben nun seit März 2020 eine neue Bürgermeisterin, die zudem von der überörtlichen Rechnungsprüfung des LRA eine "auf den Deckel bekommen hatte". Die hat nun die Gemeindeverwaltung angewiesen, alle nicht verjährten Fälle zu verrechnen. Das gibt natürlich sehr, sehr unschöne Diskussionen. Das führt z.B. auch dazu, dass wir inzwischen bei entsprechenden Feuerwehreinsätzen fast jede Kleinigkeit per Bild bzw. Videomaterial dokumentieren (was u.a. mein Job ist).

                            Das Problem ist inzwischen auch, dass die Leute auch in absoluten Notsituationen unsicher sind, ob sie den Notruf wählen sollen, da sie Angst davor haben, als Mitteiler die Kosten tragen zu müssen.

                            Kommentar

                            • Hoover
                              Cold Warrior
                              • 19.12.2013
                              • 601

                              #29
                              Hier in NI ist das seit zig Jahren normal, dass Hilfeleistungen kostenpflichtig sind. Brandeinsätze sind per Gesetz kostenlos. Wobei es hier die Regel gibt, dass wenn z.B. ein Passant die Feuerwehr irrtümlich alarmiert, keine Rg gestellt wird. Sonst ruft ja keiner mehr an, auch wenn es nötig wäre.

                              Ich schreibe bei uns die EInsatzberichte für die Einsätze. Die Stadt ersetllt daraufhin die Rechnung. Wobei die Versicherungen da schon nachfragen, wenn es um höhere Summen geht. Das THW ist übrigens spottbillig im Vergleich zur Feuerwehr.
                              "Damals, als ich in meinem Alter war..."

                              Kommentar

                              • aoenf
                                Warrior
                                • 29.12.2015
                                • 66

                                #30
                                Die 2/30 werde ich, auf Anraten von Nemere nicht hochladen, ebenso wie wenige andere.
                                Die mir durchgerutschten sind erstmal hier , 10/6 fehlt mir leider.

                                Gruß
                                Andreas
                                Angehängte Dateien

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X