für deine zusätzlichen Ausführungen, finde sie sehr interessant.
Gruß
Andreas
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für deine zusätzlichen Ausführungen, finde sie sehr interessant.
Gruß
Andreas
mit der nächsten Runde
LG
Andreas
und weiter....
Keiler29 (24.01.2023), Nemere (23.01.2023), The Canadian (24.01.2023)
Gerade die logistischen Vorschriften klingen ja für viele erst einmal recht langweilig. In der ZDv 33/1 Materialwirtschaft findet man aber z.B. Beschreibungen zum Aufbau einer StAN (Nr. 59 - 63. Anl. 4), zum Anlagenblatt Ausstattungsanweisung (Beschreibung der Gerätesätze) (Nr. 73 ff. und Anl.5) oder zum Umgang mit erbeuteten Material (Nr. 531 ff.)
Der Titel der ZDv 30/10 - Rationelle Handhabung von Versorgungsgütern klingt erst einmal total langweilig. Tatsächlich enthält sie aber eine Vielzahl von Beschreibungen recht interessanter Dinge, angefangen von Paletten, Staukästen, über Sackkarren, Gabelstapler, Hubwagen, FAG und FUG bis hin zu Kränen und Ladegeschirr. Alles mit technischen Daten und Abmessungen.
aoenf (24.01.2023)
Wie immer super Zusatzinformationen, danke sehr! Die meisten ZdV sind aber durchaus eine sehr trockene Angelegenheit.
LG aus dem Landkreis Freising
Andreas
....die nächsten......
Malefiz (31.01.2023)
und weiter.....
Nemere (31.01.2023)
Zur ZDv 36/1 – Verpflegung der Bundeswehr im Frieden.
Bei Vorschriften ist es manchmal interessant, sich anzuschauen, wer für diese Vorschrift verantwortlich war. Diese Hinweise findet man auf der sog. „Erlaßseite“, meistens auf der Rückseite des Titelblattes. Bei der 36/1 war BMVtg, Verwaltung und Recht III 4 der Schuldige, diese Abteilung hieß ursprünglich Wehrverwaltung und man merkt es dieser Vorschrift auf jeder Seite an, das sie vor allem von Verwaltungsbeamten erstellt wurde. Es geht hier vor allem um die Interessen von Truppen- und Standortverwaltung, hin bis zu den ins kleinste geregelten Verwaltungsbestimmungen und um sparsamste Mittelbewirtschaftung. Praktische Handlungsanweisungen für den Truppendienst sind kaum zu finden.
Die Bestimmungen über die Ausgabe der Verpflegung finden sich unter Nr. 572 ff. Sogar das Bereithalten von Einwickelpapier für Kaltverpflegung ist geregelt (Nr. 574, 575)
In Nr. 588 wird der Anbau von Frischgemüse und Gewürzkräutern durch die Truppenteile erwähnt – habe ich ehrlich gesagt, nie erlebt.
In den Anlagen 8 und 9 wird sehr ausführlich die Nährwertberechnung und die Aufstellung von Verpflegungsplan und Speisezettel beschrieben. Das ganze war 1988 mit einem Verpflegungssatz von 5,15 DM (Anlage 3) zu bewältigen, wobei es nach meinen Erfahrungen eigentlich den meisten Truppenküchen gut gelungen ist, durchaus gute Verpflegung bereitzustellen. Ein gewisses Problem hatten hier die Truppenschulen, aber das hatte Gründe, die kaum zu ändern waren.
Für den Einsatz im V-Fall wesentlich wichtiger war die ZDv 36/50 Die Verpflegung der Bundeswehr in Krisen und im Krieg. Hier finden sich die Bestimmungen über die Ausgabe von Frischverpflegung, den V-Vorrat Verpflegung, die Einmannpacklungen (EPA) und die Notrationen.
In der ZDv 34/250 Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für die oberirdische Lagerung von Munition ist für den „normalen“ Soldaten vor allem die Anlage 5 – Aufbewahren von Munition in Kasernen – interessant. Hier sind die bekannten Munitionsbehälter oder die Stahlschränke für Munition in den Wachen oder anderen Bereitschaftsräumen erwähnt. Ganz klar wird hier geregelt, das die sog. Truppenladung, also die Munition die nach der Alarmierung im V-Fall am Mann oder im Fahrzeug mitzuführen waren, NICHT in den Kasernen gelagert werden durfte, auch wenn das manche Veteranen immer im Brustton der Überzeugung behaupten.
Die erwähnte Möglichkeit, Munition für Bereitschaftszwecke auf Gefechtsfahrzeugen bereitzuhalten, wurde nach 1980 kaum mehr genehmigt.
aoenf (01.02.2023)
Die ZDv 36/50 fehlt mir leider, das ist blöd
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