
Zitat von
Nemere
Im Prinzip schon.
Für Berufssoldaten gilt § 46 Soldatengesetz:
Abs. (3): Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
In einer Durchführungsverordnung wurde dazu noch bestimmt:
Die Entlassung aus dem Dienst ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten kann sie jedoch um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
Also faktisch eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten.
Bei der Rentenversicherung kam die sog. „Nachversicherung“ zum Tragen. Das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt entrichtete für die während der Dienstzeit bezahlten Dienstbezüge die entsprechenden Beiträge zur Rentenversicherung an den Rentenversicherungsträger nach.
In meinem Fall beispielsweise für die Zeit vom 01.07. 1976 bis 31.12.2000.
Mit der Entlassung aus der Bundeswehr endete auch die freie Heilfürsorge. Also entweder privat krankenversichern oder ganz normal über den Arbeitsgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.